Vereinssatzung
Create happiness e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Create happiness e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in 73565 Spraitbach.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mit dieser Vereinssatzung bitten wir darum, diesen Verein im Vereinsregister einzutragen.
§2 Grundsatz des Vereins
Wir stehen für ein tolerantes, friedliches und ehrliches Miteinander in achtsamen Austausch. Niemand darf wegen seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Nationalität, seines Glaubens, seines Geschlechts, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, oder aus genetischen, gesundheitlichen und bevölkerungspolitischen Gründen benachteiligt werden. Jegliche Interaktion beruht auf Gegenseitigkeit. Wir verfolgen das gleiche Ziel und Handeln stets in Liebe und zugunsten der Umwelt.
§3 Vereinszweck
Der Vereinszweck dient einem Ideellen Zweck und bemüht sich um Kulturelle Zusammenkünfte, Kunstaustellungen, Musikaufführrungen und Workshops um das kulturelle Leben jedes Einzelnen zu bereichern.
1. Der Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, des Umweltschutzes und der Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur. Er möchte alle Menschen der Gesellschaft eine Selbstverwirklichung durch soziale, künstlerische und kulturelle Tätigkeiten und Teilhabe ermöglichen.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Förderung und Durchführung von gemeinschaftlichen Projekten,
- im Bereich Kunst und Kultur. Der Verein möchte dabei Kunstschaffende in breiter Form dabei unterstützen und den Zugang zu künstlerischem Schaffen durch Workshops, Kurse und Events vermitteln. Auf Veranstaltungen des Vereins soll das gemeinsame Erschaffen und Erleben von Kunst, Musik, Tanz, Theater, Land-art und Kunst am Bau im Vordergrund stehen und vermittelt werden.
- die Wissen, über eine gesunde Lebensweise vermitteln, z.B. soll in Veranstaltungen des Vereins über die gesundheitliche Wirkung von Entspannungstechniken, Meditation, Yoga, Heilpflanzen und vielem mehr informiert werden.
Der Verein entscheidet im Ausschuss nach seinen sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige Person werden, die die Ziele des Vereins fördert und vertritt. Die Mitglieder sind dazu berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistenden Beiträge pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Kontaktdaten und Bankverbindung umgehend mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft ist als ordentliche oder als fördernde möglich. Aktives Mitglied kann jeder werden, der im Verein aktiv mitwirken möchte. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. Ein Wechsel zwischen fördernder und ordentlicher Mitgliedschaft ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
- Der Aufnahmevertrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
- Die Aufnahmeanträge werden schriftlich gestellt und vom Vorstand und dem Ausschuss geprüft. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet nach einem Jahr automatisch, endet durch vorzeitigen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung der Mitgliedschaft oder Tod. Die Mitgliedschaft wird jedes Jahr aufs Neue abgeschlossen, es sei denn, das Mitglied entscheidet sich schon zu Beginn der Mitgliedschaft für einen längeren Zeitraum.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt wird zum Ende des Monats, in dem er erklärt wird, wirksam. Ein Mitglied kann durch den Ausschuss, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
3. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§6 Beiträge und Spenden
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und eine einmalige Anmeldegebühr erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden vom Vorstand zusammen mit dem Ausschuss bestimmt. Die Festlegung der einzelnen Beitragsklassen, die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages und der Anmeldegebühr sowie weitere Einzelheiten können in einer vom Ausschuss zu beschließenden Beitragsordnung geregelt werden.
- Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
- Beiträge sind keine Spenden.
§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei ordentlichen Vereinsmitgliedern. Diese sind der Vorstandvorsitzende, der stellvertretende Vorstand und der Schatzmeister. Die Gründungsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorstand, und bestimmen einen Schatzmeister. Vorstandsvorsitzender oder Stellvertretender Vorstand dürfen zugleich das Amt des Schatzmeisters ausüben.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Mitglied des Vorstands vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind dabei an die Satzung sowie die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung gebunden. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird mit Wirkung gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte, die den Verein über die Summe von 5.000 Euro hinaus verpflichten, ein Mehrheitsbeschluss des Ausschusses notwendig ist.
3. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
- Erlass einer Geschäftsordnung
- Vorbereitung und Durchführung der Vereinstätigkeit und von Fördermaßnahmen
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes gemeinsam mit dem Schatzmeister
- Festlegung des Arbeitsprogramms und Vorschlag des Haushaltsplans an die Mitgliederversammlung
- Aufnahme von Mitgliedern
- Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann bei Bedarf zur Durchführung seiner Aufgaben entsprechende Gremien bilden, zur Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben Aufträge an Dritte erteilen, Beiräte und Förderkreise berufen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die als Präsenzversammlung aber auch als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden können. Sie sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen und zu leiten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied, anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, fernmündlich, oder per E-Mail gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht und sich mindestens ein Vorstandsmitglied an der Abstimmung beteiligt. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
§8 Ausschuss
1. Der Ausschuss besteht aus den 7 Gründungsmitgliedern von create happiness.
2. Der Ausschuss wählt den Vorstandsvorsitzenden, den stellvertretenden Vorstand und den Schatzmeister.
3. Die Aufgaben und Befugnisse werden unter den 7 Gründungsmitgliedern geregelt.
§9 Schatzmeister
Der Schatzmeister wird durch eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Gründungsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Schatzmeisters im Amt. Er kann außerdem erneut gewählt werden.
- Der Schatzmeister prüft die Kasse, die Buchhaltung und den Jahresabschluss. Er prüft mindestens einmal im Jahr die Kasse und hält diese schriftlich fest. Er setzt den Vorstand, sowie die Mitgliederversammlung in Kenntnis.
- Er stellt fest, ob sich der Vorstand an die Satzung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen hält.
§10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand bei Bedarf, auf alle Fälle aber einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung und dem Ort der Versammlung schriftlich oder per E-Mail erfolgen; nur in unabweisbaren Fällen kann die Frist auf mindestens eine Woche verkürzt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
- Längstens bis zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (jedoch keine Änderungen der Satzung), die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder von einem Vorstandsmitglied, geleitet; sind auch diese verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung findet als Präsenzversammlung statt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§11 Satzungsänderungen
- Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich einer Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§12 Sonstiges
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung durch das Registergericht in Kraft.